01.10.2006 | Unternehmensnachfolge
Der Seniorchef als fest bezahlter freier Mitarbeiter
Eine Nachfolgeregelung im Planungsbüro kann auch „gleitend“ vereinbart werden. Ein interessantes Modell hat das Landessozialgericht (LSG) Darmstadt abgesegnet. Der Senior übergibt den Betrieb an den Junior, bleibt dem Unternehmen aber als freier Mitarbeiter erhalten. Für ein festes monatliches Entgelt übernimmt er die Kundenbetreuung und erarbeitet Kalkulationen. Nach Ansicht der Darmstädter Richter liegt hier eine überwiegend selbstständige Tätigkeit vor, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Unser Tipp: Damit Sie in vergleichbaren Fällen ein Freies-Mitarbeiter-Verhältnis „durchbringen“ (und Sozialversicherungsbeiträge sparen), sollten Sie folgende Kriterien einhalten, die im Darmstädter Fall ausschlaggebend für das positive Urteil waren:
- Der Senior war nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen, sondern hatte überwiegend von zuhause aus gearbeitet.
- Er war an keine regelmäßige Arbeitszeit gebunden.
- Er war im Umgang mit Kunden keinen Weisungen unterlegen.
- Er hatte keinen Anspruch auf Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
- Steuern und Krankenversicherung musste er selbst tragen.
In diesem Fall entfaltet die feste monatliche Vergütung nur untergeordnete Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung. Die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit überwiegen, so das LSG. (Urteil vom 13.7.2006, Az: L 8 KR 6/06) (Abruf-Nr. 062599)