02.03.2009 | Urteil des Bundesfinanzhofs
Planungsbüros mit eigenverantwortlichen Projektleitern droht die Gewerbesteuer
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sollte alle Büroinhaber, die über leitende Mitarbeiter verfügen, die Projekte eigenverantwortlich abwickeln, hellhörig machen. Diesen Büros droht nämlich - zumindest anteilig - die Gewerbesteuer. Auf diesen GAU, den möglicherweise die nächste Betriebsprüfung aufdecken wird, sollten Sie sich einstellen. Besser ist es natürlich, den GAU ganz zu vermeiden.
Der zugrunde liegende Fall
Ein Ingenieur unterhielt ein gutgehendes Büro für Tragwerksplanung und Massivbau als Einzelunternehmer. Dem Chef oblag die Angebotsbearbeitung, Vertragsgestaltung, Bauüberwachung, Kundenpflege und Akquisition. Ein besonders qualifizierter Angestellter war für Controlling, Personalwesen, Einkauf, EDV, technische Abwicklung der Angebote sowie die Organisation des Unternehmens, einschließlich der Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitskontrolle, zuständig.
Fiskus wollte alle Einkünfte der Gewerbesteuer unterwerfen
Die Projekte wurden entweder dem Inhaber oder dem Angestellten zugeordnet und von beiden eigenständig geleitet und durchgeführt. Finanzamt und Finanzgericht behandelten die Einkünfte im Anschluss an eine Betriebsprüfung insgesamt als gewerblich. Ihr Argument: Der Inhaber sei nicht leitend und eigenverantwortlich im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) tätig gewesen.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der BFH schloss sich den Vorinstanzen nicht an, sondern entschied sich für eine Zwischenlösung: Betreuen ein selbstständig tätiger und ein angestellter Ingenieur jeweils einzelne Aufträge und Projekte eigenverantwortlich und leitend, so ist trotz der gleichartigen Tätigkeit eine - gegebenenfalls durch Schätzung vorzunehmende - Aufteilung der Einkünfte nicht ausgeschlossen. Nur die vom Unternehmensinhaber selbst betreuten Aufträge und Projekte sind der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen. Die vom Angestellten betreuten Aufträge und Projekte führen dagegen zu gewerblichen Einkünften (Urteil vom 8.10.2008, Az: VIII R 53/07; Abruf-Nr. 083754).
Auslegung des § 18 EStG durch den BFH
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