01.09.2005 | Urteil des OLG Köln entlastet Planungsbüros
Ausführungsplanung und Bauleitung müssen nicht alle Details umfassen
Die Auseinandersetzungen um die Inhalte der Ausführungsplanung verschärfen sich. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Ursache für ein mangelhaftes Bauwerk in der – unvollständigen – Ausführungsplanung zu sehen ist. Für Architekten und Ingenieure wird es immer schwerer, sich bei Mangelvorwürfen zu entlasten.
Deshalb kommt einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln für die Praxis große Bedeutung zu. Das OLG hat ein Planungsbüro bei einem mangelhaften Werk und „unvollständiger“ Detailplanung vom Vorwurf des Planungsmangels entlastet. Lesen Sie nachfolgend, was das Urteil für Sie in Ihrem Tagesgeschäft bedeutet.
Der zu Grunde liegende Fall
Ein Generalunternehmer (GU) hatte ein Schleppdach mangelhaft ausgeführt. Die Unterspannbahn und die Dampfsperre waren nicht ordnungsgemäß an die anschließenden Bauteile (Gauben, Durchdringungen, Abluftöffnungen, Dachflächenfenster, etc.) angeschlossen. Außerdem wurden die Kehlanschlussziegel, die Seiteneinfassungen, die Mindestüberdeckungen von Zinkkehlen und Giebelrinnen nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Die Folge dieser Mängel waren, dass das Dach undicht war.
Wer trug Schuld am undichten Dach?
Der Bauherr machte Schadenersatzansprüche gegen den GU und den Ingenieur geltend. Der GU versuchte sich zu retten, indem er vortrug, dass die Ausführungsplanung des Ingenieurbüros unvollständig und mangelhaft war. Ergo sei das Ingenieurbüro in erster Linie für die Mängel verantwortlich gewesen. Schließlich müsse entsprechend der Pläne ausgeführt werden.
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