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  • 23.04.2009 | Vergaberecht

    Vergabe von Leistungen durch Wohnungsbaugesellschaft

    Bei der Auftragsvergabe an einen Architekten oder Bauingenieur verstößt die Unterlassung der Einholung von Vergleichsangeboten dann nicht gegen den Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sich das Angebot bei überschlägiger Berechnung im Bereich des Mindesthonorars nach der HOAI bewegt. Diese klarstellende Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München erleichtert die unkomplizierte Zusammenarbeit von Planungsbüros und öffentlichen bzw. semi-öffentlichen Auftraggebern. Viele dieser Auftraggeber sind nämlich in der Vergangenheit dazu übergegangen, schon bei kleineren Planungsaufträgen „VOF-ähnliche“ Angebotsverfahren durchzuführen, um hinterher keine Schwierigkeiten mit der Innenrevision zu bekommen. Nach dieser Entscheidung ist das nicht mehr nötig. Das OLG hat vielmehr unbürokratischen Direktbeauftragungen den Weg geebnet. Das wird vor allem Planungsbüros freuen, die schwerpunktmäßig im Bereich Bauunterhaltung tätig sind. (Beschluss vom 17.2.2009, Az: 32 Wx 164/08) (Abruf-Nr. 090973)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 1 | ID 126137