29.11.2010 | Vergabeverfahren
OLG konkretisiert die Bedeutung von Eignungsprofilen und Referenzobjekten
In Bezug auf die Eignungsprüfung, die Inhalte von technischen Anforderungsprofilen und Referenzobjekten steht den Auslobern ein weiter Ermessensspielraum zu. Wie weit dieser konkret geht, hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz jetzt definiert.
Sechs wichtige Grundsätze
Das OLG hat dazu sechs elementare Grundsätze formuliert (Beschluss vom 4.10.2010, Az: 1 Verg 9/10; Abruf-Nr. 103897):
1. Es ist zulässig, bereits im Teilnahmewettbewerb (Erste Stufe) eine auftragsbezogene Eignungsprüfung anhand von Einzelkriterien als Qualitätsnachweis vorzunehmen.
2. Der Bieter muss seinem Teilnahmeantrag alle Unterlagen beifügen, die zur Eignungsprüfung in der ersten Stufe bei Veröffentlichung angefordert wurden.
3. Bei der Festlegung des auftragsbezogenen inhaltlichen Eignungsprofils ist der Auslober weitgehend frei. Es ist nicht Sache des Gerichts, über die Zweckmäßigkeit der geforderten Eignungsnachweise zu urteilen.
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