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  • 01.05.2005 | Verhaltensregeln für Architekten

    Aktueller Beratungsbedarf zur VOB/B

    von RA Dr. Matthias Götte, Kanzlei Ulbrich § Kollegen, Würzburg

    Als Treuhänder Ihres Auftraggebers ist Ihnen die Rechtsberatung zwar nicht erlaubt. Mit den Grundzügen des Werkvertragsrechts müssen Sie aber vertraut sein. Das beinhaltet, dass Sie Ihrem Auftraggeber in baurechtlichen Fragen unterstützend zur Seite stehen.  

    Neue Rechtsprechung und andere Entwicklungen

    Aktuell steht der Umgang mit bzw. die Zukunft der VOB/B auf der Agenda. Lesen Sie nachfolgend, was es zur VOB/B an Neuigkeiten gibt und welche Auswirkungen dies auf Ihre Tätigkeit hat.  

     

    VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingung

    Die meisten Bauverträge sind VOB/B-Verträge. Die VOB/B hat vertragsrechtlich gesehen den Status von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). VOB/B-Verträge gelten nur dann als rechtswirksam vereinbart, wenn die VOB/B als Ganzes vereinbart ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt (Urteil vom 22.1.2004, Az: VII ZR 419/02; Abruf-Nr. 040641).  

     

    Unser Tipp: Was das für Ihre Arbeit bedeutet, haben wir in der Ausgabe Mai 2004 auf den Seiten 17 bis 19 ausführlich erläutert. Neu-Abonnenten finden den Beitrag auf ihrer Archiv-CD-Rom.