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  • 01.03.2007 | Versicherung

    Bei Beweissicherungsverfahren Versicherer informieren

    Nobody is perfect. Auch Planer am Bau sind vor Fehlern nicht gefeit. Will Ihnen ein Auftraggeber solche Fehler nachweisen und leitet er deshalb ein Beweissicherungsverfahren ein, sollten Sie Ihre Berufshaftpflichtversicherung auf jeden Fall sofort darüber in Kenntnis setzen. Unterlassen Sie das, weil Sie der Ansicht sind, dass die Vorwürfe unzutreffend sind und sich im Lauf des Beweissicherungsverfahrens herausstellen wird, dass Sie ordnungsgemäß gearbeitet haben, ist die Versicherung im Falle eines Falles leistungsfrei. Sie haften persönlich für den Schaden, der festgestellt worden ist. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden. Das OLG sieht in dem Unterlassen der Information des Haftpflichtversicherers eine vorsätzliche Verletzung Ihrer Anzeigeobliegenheit, die die Interessen des Versicherers ernsthaft gefährdet. Denn eine zu späte Anzeige, zum Beispiel erst nachdem Sie das Gutachten in Händen halten, führt dazu, dass der Sachverhalt kaum noch aufgeklärt werden kann. (Beschluss vom 4.10.2006, Az 9 W 21/06) (Abruf-Nr. 070679)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 2 | ID 95546