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  • 01.09.2007 | Versicherung

    Wann darf Versicherer Krankentagegeld verweigern?

    Sind Sie arbeitsunfähig und beziehen deshalb Krankentagegeld, dürfen Sie beruflichen Verpflichtungen nur in ganz unbedeutendem Umfang nachgehen. Beratungs- bzw. Kontaktgespräche für den Bau eines Eigenheims sind zwar nicht erlaubt. Sie berechtigen den Versicherer aber nicht, die Krankentagegeldversicherung fristlos zu kündigen. Sie verlieren nur den Anspruch auf Krankentagegeld für die Dauer dieser unerlaubten Beratungstätigkeit. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit ein anderslautendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart wieder zurechtgerückt, über das wir Sie in der April-Ausgabe 2007 informiert haben. Das OLG hatte dem Versicherer noch ein Recht auf fristlose Kündigung zugestanden. Das sah der BGH anders. Er warf den Vorinstanzen vor, nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt zu haben, dass der Architekt nur in geringem Umfang beruflich tätig geworden war.  

    Wichtig: Machen Sie sich darauf gefasst, dass Versicherer spitzeln. So war es nämlich auch im Urteilsfall. Dort hatte der Versicherer einen Scheinauftraggeber beauftragt, mit dem Architekten während dessen Krankheit Kontakt aufzunehmen. (Urteil vom 18.7.2007, Az: IV ZR 129/06) (Abruf-Nr. 072413)  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 2 | ID 112310