31.03.2008 | Vertragsrecht
Anforderung von Fördermitteln ist keine Grundleistung
Die Anforderung von Fördermitteln und deren zeitgerechte Verwendung bei Baumaßnahmen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, ist vom Grundleistungskatalog in § 15 HOAI nicht umfasst. Das hat das Landgericht (LG) Meiningen klargestellt.
Im konkreten Fall waren für den Bau eines Altenheims öffentliche Fördermittel bewilligt worden. Gemäß den Förderbedingungen durften die Mittel nur insoweit angefordert werden, soweit sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für eigene Zahlungen benötigt wurden. Weil die genannten Fristen nicht eingehalten wurden, verlangte die Förderbehörde Zinsen in Höhe von 43.694,80 Euro zurück. Der Auftraggeber zahlte und verlangte von den Architekten Schadenersatz. Er behauptete, es sei Aufgabe der Architekten gewesen, die Fördermittel abzurufen und jeweils innerhalb der Zwei-Monats-Frist zur Auszahlung an die jeweiligen Baufirmen zu bringen. Das LG sah das anders. Die Richter stellten fest, dass diese Leistungen nicht zu den Grundleistungstatbeständen nach § 15 HOAI, sondern allenfalls zum Leistungsbild der Projektsteuerung (§ 31 HOAI) gehören können. Da aber keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen worden waren, oblag der Abruf der Fördermittel und die Kontrolle ihrer fristgerechten Verwendung dem Bauherrn.
Beachten Sie: Ist im Planungsvertrag die ordnungsgemäße Anforderung und Verwendung von Fördermitteln als Vertragsgegenstand geregelt, dann gehört diese Leistung zu den Vertragspflichten. (Urteil vom 13.12.2007, Az: 1 O 415/07) (Abruf-Nr. 080970)