23.04.2009 | Vertragsrecht
Beginn der Gewährleistungsverjährung bei Kündigung
Auch nach einer Kündigung beginnt der Lauf der fünfjährigen Gewährleistungsfrist des Planers grundsätzlich erst mit der Abnahme des Werks oder einer endgültigen Abnahmeverweigerung des Auftraggebers. Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) hingewiesen. Die Kündigung durch den Auftraggeber ist dabei - so der BGH - nicht als endgültige Abnahmeverweigerung zu werten. (Beschluss vom 10.3.2009, Az: VII ZR 164/06) (Abruf-Nr. 091378)
Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 1 | ID 126136