05.08.2010 | Vertragsrecht
BGH: Kopplungsverbot ist verfassungsgemäß
Der Bundesgerichtshof (BGH) hält das Kopplungsverbot in Artikel 10 § 3 „Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen“ für verfassungsgemäß. Es verfolge den Zweck, die freie Wahl des Architekten durch den Bauwilligen allein an Leistungskriterien zu orientieren, das typische Berufsbild des freien Architekten zu schützen sowie den Wettbewerb unter den Architekten zu fördern. Dabei handele es sich um wichtige Gemeinschaftsgüter. Sie rechtfertigten den mit dem Koppelungsverbot verbundenen Eingriff in die durch Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit der freien Architekten und deren unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen am Bau Beteiligten.
Unser Tipp: In Wirtschaftsdienst Ingeniere & Architekten 5/10, 10 haben wir Ihnen Auswege gezeigt, wie ein Planungsbüro, das Projektentwicklungsleistungen erbringt, den wirtschaftlichen Schaden aus dem Kopplungsverbot begrenzen kann. Neu-Abonnenten finden den Beitrag im Online-Archiv. (Urteil vom 22.7.2010. Az: VII ZR 144/09) (Abruf-Nr. 102499)