01.12.2008 | Vertragsrecht
Bundesgerichtshof lockert Kopplungsverbot
Tritt ein Bauinteressent an einen Architekten mit der Bitte heran, ein passendes Grundstück für ein bestimmtes Projekt zu vermitteln, und stellt er ihm gleichzeitig in Aussicht, ihn im Erfolgsfall mit den Architektenleistungen zu beauftragen, ist der in der Folge abgeschlossene Architektenvertrag nicht nach § 3 Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen unwirksam. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Kopplungsverbot auf ein erträgliches Maß zurückgeschraubt. Das Kopplungsverbot greift für den BGH hier deshalb nicht, weil der Bauinteressent die Initiative ergreift und sich den Architekten für die Grundstücksvermittlung und die Architektenleistungen selbst aussucht. Dann ist er selbst der Veranlasser der Kopplung und bedarf nicht des Schutzes durch das Kopplungs-
verbot. (Urteil vom 25.9.2008, Az: VII ZR 174/07) (Abruf-Nr. 083357)