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  • 01.09.2003 · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Einhaltung von Förderrichtlinien immer Vertragsinhalt?

    | Viele Hochbauten, Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke werden mit Fördermitteln finanziert. Dabei gibt es die unterschiedlichsten und in der Bearbeitung sehr zeitaufwändigen Förderbedingungen (zum Beispiel Information der Förderbehörde bei Planungsänderungen oder Kostenerhöhungen). Diese Pflichten wollen Auftraggeber gern pauschal auf die Planungsbüros abwälzen. Doch so einfach geht es nicht. Das Oberlandesgericht Hamm hat für Recht erkannt, dass ein Architekturbüro ohne weiteres nicht selbst überwachen muss, dass Förderrichtlinien eingehalten werden. Der Architekt ist nur verpflichtet, seinem Auftraggeber zeitnah die für die Fördermittelbeantragung (gilt auch für Nachträge bei Nachfinanzierungen) notwendigen Informationen zu geben. Den Rest muss der Auftraggeber selbst erledigen. Beachten Sie: Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kommt in Frage, wenn der Planer diese Informationspflicht verletzt und der Auftraggeber dadurch Fördermittel verliert. (Urteil vom 11.9.2002, Az: 25 U 208/01) |