01.12.2001 · Fachbeitrag · Vertragsrecht
Gewährleistungsdauer sinnvoll gestalten
| Die Leistungsphase 9 dauert nach Fertigstellung des Baus - je nach Gewährleistung der ausführenden Unternehmer - bis zu fünf Jahre. Erst danach kann ein „fertiges Planungswerk“ abgeliefert werden und die eigentliche - fünfjährige - Gewährleistung der Planer beginnen. Diese ungünstige Konstellation lässt sich nicht durch eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beseitigen, wonach ein Anspruch auf Teilabnahme der Architektenleistungen bereits nach Abschluss der Leistungsphase 8 besteht. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein rechtskräftig entschieden (der Bundesgerichtshof hat die Revision nicht angenommen). Ein Architektenwerk ist erst dann erbracht, wenn alle Vertragsleistungen vollständig erbracht sind. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,50 € Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig