01.04.2010 | Vertragsrecht
Leistungen von Vermessern verjähren unterschiedlich
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat klargestellt, dass für Leistungen von Vermessungsingenieuren unterschiedliche Verjährungsfristen gelten. Die kurze - zweijährige - Verjährungsfrist (§ 634a Absatz 1 Nummer 2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) greift, wenn Leistungen lediglich die planmäßige Erfassung des Leitungsnetzes zum Gegenstand haben und nur für die Durchführung zukünftiger Erhaltungsmaßnahmen von Bedeutung sind. Die fünfjährige Gewährleistung (§ 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB) kommt erst zum Tragen, wenn die Leistungen der Herstellung oder grundlegenden Erneuerung bzw. Erweiterung des Leitungsnetzes dienen. (Beschluss vom 20.1.2010, Az: 11 U 3/10) (Abruf-Nr. 101040)
Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 1 | ID 134706