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  • 01.08.2006 | Vertragsrecht

    Rechtsfolgen der beiden Arten von Abnahmen kennen

    Es gibt im Tagesgeschäft zwei Arten von Abnahmen bei Bauleistungen durch die Bauüberwachung. Zum einen die technische Abnahme mit Abnahmeprotokoll des Bauleiters, die in Leistungsphase 8 vom bauüberwachenden Büro zu erbringen ist. Daneben gibt es noch die rechtsgeschäftliche Abnahme. Diese kann nur vom Auftraggeber selbst erbracht werden. Es sei denn, er bevollmächtigt ausnahmsweise den Planer dazu. Diese Unterscheidung ist wichtig für den Beginn und das Ende der Gewährleistungsfristen. Das Amtsgericht Mühlheim hat nämlich jüngst festgestellt, dass die Gewährleistungsfrist nur nach der rechtsgeschäftlichen Abnahme beginnt. Die technische Abnahme ist dagegen nicht relevant.  

    Unser Tipp: Wenn Sie als Planer beide Abnahmen an einem Tag vollziehen möchten (weil sie das Auflisten der Gewährleistungsfristen in Auftrag haben), sollte der Auftraggeber an der technischen Abnahme teilnehmen und das vorbereitete Abnahmeprotokoll am Ende unterzeichnen. Damit schlagen Sie zwei Fliegen mit einer Klappe.  

    Unser Service: Ein Abnahmeformular, das gleichzeitig als technische und rechtsgeschäftliche Abnahme gilt, finden Sie im Online-Service (www.iww.de) unter der Rubrik „Arbeitshilfen“. (Urteil vom 23.6.2006, Az: 12 C 838/06) (Abruf-Nr. 062139)  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 1 | ID 95703