01.11.2007 | Vertragsrecht
Urteil zum Beginn der Verjährung bei Leistungsphase 5
Einen spannenden Fall zu der Frage, wann bei Planungsleistungen die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg zu entscheiden. Im konkreten Fall war ein Planer nur mit der Ausführungsplanung beauftragt. Bei der Ausschreibung, Vergabe und Bauausführung hatte er nicht mitgewirkt. Als der Auftraggeber später Mängelvorwürfe erhob, machte der Planer geltend, seine Leistungen (Lph 5) seien bereits verjährt. Er hatte nämlich die Lph 5 weit vor dem Ende der Bauarbeiten abgeschlossen.
Das OLG wollte zunächst feststellen, wann die Abnahme erfolgte. Denn die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme. Wie so oft im Tagesgeschäft waren die Planungsleistungen aber nicht abgenommen worden. Also musste das Gericht selbst einen fiktiven Abnahmezeitpunkt ermitteln. Dazu haben die Richter geprüft, welche Leistungen noch zur Lph 5 gehören. Da die Lph alle Details und die Fortschreibung der Ausführungsplanung enthält, wurde der Abnahmezeitpunkt auf den letzten Tag dieser Leistungen (Fortschreibung der Ausführungsplanung) gelegt. Pech für den Planer. Denn damit waren die Mängel bei der Ausführungsplanung noch nicht verjährt. (Urteil vom 20.12.2006, Az: 13 U 55/06) (Abruf-Nr. 073271)