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  • 01.05.2006 | Vertragsrecht

    Vertragskündigung vor Erteilung der Baugenehmigung

    Immer wieder werden Projekte abgebrochen, weil die Finanzierung nicht gesichert ist. Um sich die Zahlung des Honorars zu sparen, wenden Bauherrn gerne ein, dass weder eine Baugenehmigung erteilt wurde noch abschätzbar ist, ob die Planung überhaupt genehmigungsfähig ist. Als Planer befinden Sie sich in der schwierigen Lage, die Genehmigungsfähigkeit Ihrer Planung belegen zu müssen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einen Weg aufgezeigt, der zum gerechten Honorar führt. Diesen Weg geht auch der Bundesgerichtshof mit. Er hat nämlich die Nichtzulassungsbeschwerde des Investors gegen das Karlsruher Urteil zurückgewiesen (Beschluss vom 8.12.2005, Az: VII ZR 132/05B).  

    Die Aussagen der Richter: Wird ein Vertrag gekündigt, bevor die Baugenehmigung erteilt worden ist, muss im Wege der Prognose festgestellt werden, ob  

    • die abgebrochene Planung den Vorstellungen des Bauherrn entspricht und
    • auf dieser Basis eine genehmigungsfähige Planung entwickelt werden kann.

    Treffen beide Voraussetzungen zu, steht dem Planer das Honorar ordnungsgemäß zu. Fazit: Bauherrn werden es in Zukunft bei vorzeitig abgebrochenen Verträgen schwerer haben, Mängel an der Planung durch nicht vorhandene Genehmigungsfähigkeit durchzusetzen. (Urteil vom 10.5.2005, Az: 8 U 238/04) (Abruf-Nr. 061164)  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 1 | ID 95620