01.09.2002 · Fachbeitrag · Vertragsrecht
Vertragsstrafe ist sofort bei Fristüberschreitung fällig
| Vertragsstrafenregelungen sind auf dem Bau gang und gäbe. Als Berater des Bauherrn sollten Sie mit der aktuellen Rechtsprechung vertraut sein, zumal wenn sie zu seinen Gunsten ausfällt. Das gilt zum Beispiel für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt. Danach ist der Anspruch Ihres Auftraggebers auf Zahlung einer Vertragsstrafe in dem Moment fällig, in dem das ausführende Unternehmen eine Frist schuldhaft versäumt hat. Das heißt: Für jeden Tag, den ein Bauunternehmer in Verzug ist, kann Ihr Auftraggeber den vereinbarten (Vertragsstrafen-)Tagessatz geltend machen und zum Beispiel von Abschlagsrechnungen des Unternehmers abziehen. (Beschluss vom 18.10.2001, Az: 1 W 36/01) (Abruf-Nr. 020747) |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,50 € Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig