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  • 01.09.2002 · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Vertragsstrafe ist sofort bei Fristüberschreitung fällig

    | Vertragsstrafenregelungen sind auf dem Bau gang und gäbe. Als Berater des Bauherrn sollten Sie mit der aktuellen Rechtsprechung vertraut sein, zumal wenn sie zu seinen Gunsten ausfällt. Das gilt zum Beispiel für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt. Danach ist der Anspruch Ihres Auftraggebers auf Zahlung einer Vertragsstrafe in dem Moment fällig, in dem das ausführende Unternehmen eine Frist schuldhaft versäumt hat. Das heißt: Für jeden Tag, den ein Bauunternehmer in Verzug ist, kann Ihr Auftraggeber den vereinbarten (Vertragsstrafen-)Tagessatz geltend machen und zum Beispiel von Abschlagsrechnungen des Unternehmers abziehen. (Beschluss vom 18.10.2001, Az: 1 W 36/01) (Abruf-Nr. 020747) |