31.03.2008 | Vertragsrecht
Wichtiges Urteil zur Vertretungsbefugnis in einer GbR
Wer mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Geschäfte macht, muss darauf achten, dass der für die Gesellschaft handelnde Gesellschafter nachweist, dass er dazu berechtigt ist (am besten durch Vorlage einer Vollmacht). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die getroffenen Absprachen unwirksam sind. Das lehrt eine Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin.
Im konkreten Fall hatte eine Zwei-Mann-GbR einen Architekten mit einer Sanierungsplanung beauftragt. Der Planer forderte restliches Honorar von der GbR und von Gesellschafter B. Diese verweigerten die Zahlung mit der Begründung, dass die Forderung bereits getilgt sei. Sie verwiesen auf Überweisungen, die der Gesellschafter A von einem Konto der Gesellschaft mit Überweisungsträgern vorgenommen hatte, die sich auf das Sanierungsobjekt bezogen. A hatte dem Planungsbüro jedoch schriftlich mitgeteilt, dass mit diesen Überweisungen nicht Verbindlichkeiten aus dem Sanierungsprojekt, sondern andere Verbindlichkeiten des A gegenüber dem Planungsbüro getilgt werden sollten. Das KG überzeugt dieser Vortrag nicht. Es entschied gegen den Planer. Ihm hätte klar sein müssen, dass A nicht zur Vertretung der GbR befugt war. Folglich seien die Honorarforderungen durch die Überweisung bereits getilgt. (Urteil vom 1.6.2007, Az: 21 U 1/02) (Abruf-Nr.080502)