01.10.2001 · Fachbeitrag · Vertretungsrecht
Architektenvollmacht - Bauherr hat Mitverantwortung
| Zum Dauerthema der Vollmacht bzw. der daraus resultierenden Planerrisiken dürfen wir Sie noch über eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unterrichten. Deren Tenor: Beauftragt ein Architekt - in der falschen Annahme einer Vollmacht - einen Bauunternehmer mit Arbeiten, ist der Bauherr seinerseits verpflichtet, den Architekten auf die Unwirksamkeit der Beauftragung hinzuweisen. Dieser Hinweis muss sofort erfolgen, nachdem der Bauherr Kenntnis von der Beauftragung hat. Der BGH geht sogar noch einen entscheidenden Schritt weiter: Ein Bauherr, der die vom Architekten selbst beauftragte Leistung entgegennimmt und nutzt, muss die erbrachte Leistung mit dem üblichen Satz vergüten (auch wenn sie über die Vollmacht des Architekten hinausgegangen war). |
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