01.10.2009 | VOB/A
Eigene AGB des Bieters auf der Rückseite des Briefes
Immer wieder taucht bei Vergaben die Frage auf, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die ein Bieter seinem Angebot zu Grunde legt, zu berücksichtigen sind oder nicht. Die Antwort findet sich in einer Entscheidung der Vergabekammer (VK) Lüneburg: Sind die AGB eindeutig Bestandteil des Angebots, dann sind sie zu berücksichtigen und der Bieter wird wegen Änderung oder Ergänzung der Verdingungsunterlagen auszuschließen sein. Das regelt die VOB/A in § 25 Nummer 1 Absatz 1 b und § 21 Nummer 1 Absatz 3. Wenn der Bieter für sein Angebotsanschreiben aber Briefbögen wählt, die auf der Rückseite obligatorisch die AGB enthalten, wird die Sache anders beurteilt. Dann sprechen die Gesamtumstände dafür, dass der Bieter die AGB nicht zum Bestandteil seines Angebots machen wollte und sie lediglich „aus Versehen“ eingereicht hat. (Beschluss vom 27.8.2009, Az: VgK 35/2009) (Abruf-Nr. 093103)