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  • 03.03.2008 | VOB/A

    Hohe Pflichten für Architekten in den Lph 6 und 7

    Über die Leistungsphasen (Lph) 6 und 7 sind Architekten und Ingenieure auch mit der Vergabe von Bauleistungen befasst. Sind auch Sie für öffentliche Auftraggeber tätig, müssen Sie daher Grundbegriffe des Vergaberechts beherrschen. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg. Danach ist der Ingenieur oder Architekt, der die Angebote der Bieter im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung prüft und einen Vergabevorschlag unterbreitet, gehalten, sogenannte Spekulationsangebote auszusondern. Das gilt insbesondere, wenn ein Bieter die Unrichtigkeiten des Leistungsverzeichnisses erkennt und bei seiner Preisgestaltung nutzt. Das OLG Nürnberg stellt fest, dass ein Architekt, der ein ersichtlich mischkalkuliertes Angebot nicht ausschließen lässt, dem Auftraggeber in Höhe des Unterschiedsbetrags haftet, um den der zweitplatzierte Bieter günstiger abgerechnet hätte. (Beschluss vom 18.07.2007, Az: 1 U 970/07) (Abruf-Nr. 080601)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 2 | ID 117940