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  • 04.03.2011 | VOB/A-Vergaben

    BGH erleichtert Vergabe und Abrechnung von Aufträgen bei Terminverzögerungen

    Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) erleichtert mit der Auftragsvergabe bei VOB/A-Projekten befassten Planungsbüros die Arbeit. Verzögert sich die Auftragserteilung (zum Beispiel wegen länger laufenden Bauherrnentscheidungen, Planfeststellungs- oder Vergabekammerverfahren), kann der Auftraggeber den Auftrag trotzdem unter Beibehaltung der ursprünglichen - unrealistischen - Termine erteilen. Erfahren Sie nachfolgend, welche Folgen daraus für Auftragsvergabe und Rechnungsprüfung resultieren.  

    Verzögerte Beauftragung wird wesentlich vereinfacht

    Im konkreten Fall hatte sich die Auftragsvergabe wegen eines Vergabenachprüfungsverfahrens erheblich verzögert. Der günstigste Bieter hatte für diesen Zeitraum einer entsprechenden Verlängerung der Angebotsbindefrist zugestimmt. Innerhalb dieser Frist erteilte der Auftraggeber dann auch den Auftrag. Der Bieter nahm den Auftrag an, behielt sich aber vor, zwischenzeitliche Material- und Lohnkostensteigerungen an den Auftraggeber weiterzureichen.  

     

    BGH gesteht Unternehmer aber spätere Preisanpassung zu

    Bei der Abrechnung über die verzögerungsbedingten Zusatzkosten kam es dann zum Streit. Die BGH-Richter stellten nicht nur klar, dass die aus der verzögerten Vergabe resultierenden Zusatzkosten trotz einvernehmlicher Bindefristverlängerung zu erstatten sind. Sie haben auch weitere Grundsätze zu verzögerten Vergaben aufgestellt (Urteil vom 22.7.2010, Az: VII ZR 213/08; Abruf-Nr. 102655):  

     

    1. Der Zuschlag auf ein unverändertes Angebot mit bereits obsolet gewordenen Fristen und Terminen ist die einzige Möglichkeit, das wesentliche Ziel eines Vergabeverfahrens, es mit einem Vertragsschluss zu beenden, mit Sicherheit zu erreichen.

     

    2. Eine einvernehmliche Bindefristverlängerung schließt die Geltendmachung verzögerungsbedingter Ansprüche auf zusätzliche Vergütung nicht aus.