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  • 01.07.2007 | VOB/A

    Vorsicht vor riskanten Tricks bei Angebotsauswertungen

    Im Zuge der Angebotsauswertung werden hektisch aufgestellte Leistungsbeschreibungen gern „korrigiert“. Diese Korrektur sieht meist so aus, dass Mengenvordersätze der aktuellen Planung angepasst und die Angebote auf der neuen Basis gewertet werden. Am häufigsten passiert das bei Erdarbeiten bei Ingenieurbauwerken.  

    Unser Tipp: Lassen Sie sich auf solche Vergabepraktiken nicht ein. Änderungen des Mengenvordersatzes nach der Submission sind nämlich unzulässig (§ 24 Nummer 3 VOB/A). Ändert sich durch den geänderten Mengenvordersatz die Rangfolge und der vormals günstigste Bieter liegt nur noch auf dem zweiten Rang, kann Sie die Vergabe an den – jetzt – Preisgünstigsten teuer zu stehen kommen. Es handelt sich dabei um einen glatten VOB-Verstoß. Der Auftrag wurde rechtswidrig vergeben. (Vergabekammer Nordbayern, Beschluss vom 11.10.2006, Az: 21 VK-3194-31/06) (Abruf-Nr. 072042)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 1 | ID 111651