08.01.2010 | VOB/B
VOB/B-Verträge: Planungsbüros gehen hohes Risiko ein
Planungsbüros, die für den Auftraggeber mit ausführenden Unternehmen „reinrassige“ VOB/B-Verträge vereinbaren, gehen damit ein hohes Risiko ein. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat nämlich klargestellt, dass das Planungsbüro dafür haftet, wenn
- statt der BGB-Gewährleistungsfrist von fünf Jahren nur die VOB/B-
Frist von vier Jahren (früher zwei Jahre) vereinbart ist, und
- Auftraggeber wegen des Ablaufs der kurzen Gewährleistungsfrist keine Mängelrechte mehr geltend machen können.
Nach Ansicht der Richter gilt das zumindest für Installationsarbeiten, weil dort Mängel erfahrungsgemäß erst im Laufe der Zeit (des Betriebs der Leitungen) entdeckt werden.
Wichtig: Im vorliegenden Fall half dem Planer auch das Argument nicht, ihm sei der Vertragstext vom Auftraggeber vorgegeben worden. Der Planer hat einen fachtechnischen Wissensvorsprung gegenüber dem Auftraggeber und muss ihn entsprechend beraten, so das OLG. Im Rahmen dieser Beratungspflicht muss er auch auf die Vereinbarung der fünfjährigen Gewährleistungsfrist hinwirken. (Urteil vom 13.11.2009, Az: 2 U 1566/06) (Abruf-Nr. 093980)