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  • 01.11.2003 · Fachbeitrag · VOF

    Zuschlagskriterien müssen auch angewendet werden

    | „Wer A sagt, muss auch B sagen“. Dieses Sprichwort gilt auch für öffentliche Auftraggeber, die Aufträge nach den Regeln der VOF ausschreiben und vergeben. Konkret: Wenn der öffentliche Auftraggeber bestimmte Kriterien benennt, nach denen er das wirtschaftlichste Angebot aussucht, muss er diese Kriterien auch anwenden. Tut er das nicht und nimmt er zum Beispiel nur den (niedrigsten) Angebotspreis als Auswahlkriterium, können die übergangenen Bieter Nachprüfungsantrag stellen. Der Auftraggeber muss die Angebote dann neu bewerten. Diese Entscheidung hat die Vergabekammer Sachsen getroffen. Wichtig: Die Entscheidung ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Dass der Fall überhaupt vor der Vergabekammer gelandet ist, zeigt aber, dass öffentliche Auftraggeber den Regeln der VOF nicht immer die notwendige Beachtung schenken. Vor allem unterlegene Bieter sollten deshalb den Vergabevermerk immer genau durchlesen. (Beschluss vom 23.5.2003, Az: 1/SVK/030- 03) (Abruf-Nr. 032211) |