01.02.2007 | Vorlage an den Großen Senat
Neues zum Aufteilungs- und Abzugsverbot bei gemischt veranlassten Geschäftsreisen
Bei der steuerlichen Behandlung von Geschäftsreisen, die teilweise privat veranlasst sind, bahnt sich eine unternehmerfreundliche Än-derung der Rechtsprechung an. Das ergibt sich aus einem Vorlagebeschluss des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) an den Großen Senat (Beschluss vom 20.7.2006, Az: VI R 94/01; Abruf-Nr. 062738).
Der steuerliche Hintergrund
Nimmt ein Arbeitnehmer an einer von Ihnen als Arbeitgeber veranlassten und bezahlten Reise zu einem auch touristisch interessanten Ort teil, können die dabei zugewendeten Sachzuwendungen aufgeteilt werden. Diese Entscheidung für die Einnahmenseite hat der VI. Senat bereits getroffen (Urteil vom 18.8.2005, Az: VI R 32/03; Abruf-Nr. 053010). Er will seine Rechtsprechung jetzt auch auf die Ausgabenseite übertragen. Das heißt: Trägt nicht der Arbeitgeber sondern der Arbeitnehmer teils beruflich, teils privat veranlasste Reisekosten, soll ein anteiliger Kostenabzug möglich sein. Das gilt analog auch für den Betriebsausgabenabzug von Unternehmern.
Beispiel
Sie gehören einem „Erfahrungaustausch-Kreis“ für Planer am Bau an. Dieser trifft sich zwei Mal im Jahr für zwei Tage. Die Herbst-Tagung hat auf der Bodensee-Insel Reichenau von Donnerstag, 9.11. bis Freitag, 10.11. stattgefunden. Weil Sie eine weite Anreise (ab Mittwoch) von 450 Kilometern zu bewältigen hatten, haben Sie ein verlängertes Wochenende (Samstag bis Montag) „drangehängt“. |
Urteil des Finanzgerichts Köln
Auf diesen Fall ist eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Köln anwendbar. Es würde drei der insgesamt sechs Tage als beruflich veranlasst anerkennen. Das heißt: Die Hälfte der Fahrtkosten sind Betriebsausgaben. Außerdem würden die Kosten für drei Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwand für drei Tage anerkannt werden (Urteil vom 21.6.2001, Az: 10 K 6288/96; Abruf-Nr. 011085).
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