01.07.2005 | Wahlrecht clever ausüben
Wann lohnt sich die Einlage des Zweit-Pkw ins Betriebsvermögen?
Ermitteln Sie Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, dürfen Sie Gegenstände bereits dann Ihrem Betriebsvermögen zuordnen, wenn Sie die Gegenstände nur zu zehn Prozent betrieblich nutzen. Über dieses Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) haben wir Sie bereits in der April-Ausgabe informiert.
Wir haben damals auch erwähnt, dass das Urteil Möglichkeiten zur Steuergestaltung bietet. Eine besonders interessante Variante besteht darin, den Zweit-Pkw ins Betriebsvermögen einzulegen. Viele Leser haben sich vertiefende Informationen zu diesem Steuer-Spar-Modell gewünscht. Diesem Wunsch kommen wir hiermit nach.
Wahlrecht zwischen Betriebs- und Privatvermögen
Nutzen Sie Ihr Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich, rechnet das Finanzamt es automatisch Ihrem „notwendigen“ Betriebsvermögen zu. Bei einer betrieblichen Nutzung von unter zehn Prozent gehört ein Pkw zu Ihrem Privatvermögen. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen zehn und 50 Prozent haben Sie ein Wahlrecht (BFH, Urteil vom 2.10.2003, Az: IV R 13/03; Abruf-Nr. 032752).
Konsequenzen der Zuordnung
Unsere Übersicht zeigt, welche steuerliche Konsequenzen die Zuordnung des Pkw zum Privat- oder Betriebsvermögen hat.
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