01.10.2007 | Werkvertragsrecht
Architekt ist zur Kündigungsandrohung berechtigt
Die einem Architekten erteilte (übliche) Vollmacht umfasst auch die Mängelbeseitigungsaufforderung, Fristsetzung und Kündigungsandrohung zur Vorbereitung einer Kündigung nach § 4 Nummer 7 und § 8 Nummer 3 VOB/B. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hat uns Rechtsanwältin Dr. Maritta Weinhardt aus Neustadt an der Saale aufmerksam gemacht. Trotzdem rät sie Ihnen, auf Nummer Sicher zu gehen: Bereiten Sie Mängelbeseitigungsaufforderungen, Fristsetzungen und Kündigungsandrohungen nur vor. Lassen Sie diese vom Auftraggeber aussprechen. Halten Sie diese „Aufgabenverteilung“ unbedingt bei der eigentlichen Vertragskündigung ein. Diese muss Ihr Auftraggeber aussprechen. Die originäre Architektenvollmacht berechtigt Sie dazu nicht. (Urteil vom 23.7.2007, Az: 3 U 31/07) (Abruf-Nr. 072933)