01.07.2007 | Werkvertragsrecht
Einhaltung von DIN Normen sichert Mangelfreiheit nicht
DIN Normen stimmen nicht immer mit den anerkannten Regeln der Technik überein. Das heißt: Eine Leistung kann selbst dann mangelhaft sein, wenn sie den DIN Normen entspricht. Die „Messlatte“ ist immer das, was im Vertrag vereinbart ist, so das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.
Im konkreten Fall war im Verkaufsprospekt einer neuen Eigentumswohnanlage die Rede davon, dass die Wohnungen über „erhöhten Schallschutz“ verfügen würden. Eine klare Definition fehlte. Ein Käufer einer Eigentumswohnung machte nach dem Einzug Schallschutzmängel geltend. Das OLG gab ihm Recht. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Unternehmens zurückgewiesen (Beschluss vom 9.11.2006, Az: VII ZR 19/06). Der BGH stieß sich nicht daran, dass das OLG an einen „erhöhten Schallschutz“ höhere Maßstäbe als die Einhaltung der DIN 4109 anlegte, nämlich dem neuen Normentwurf DIN 4109-10 bzw. VDI 4100/10. Die Richter haben sich ausschließlich an dem Angaben im Vertrag (Verkaufsprospekt) orientiert. Dass der Schallschutz die Anforderungen nach gültiger DIN 4109 erfüllte, focht sie nicht an. Denn diese DIN, so das OLG, stelle die Grenze zum Gesundheitsschädlichen dar.
Unser Tipp: Damit Sie das Urteil richtig einordnen: Als Qualitätsmaßstab für Mangelfreiheit der Planung gelten die vertraglichen Vereinbarungen. Erst wenn darüber nachhaltige Zweifel bestehen, kann das Gericht den Vertragswillen auslegen. (Urteil vom 29.12.2005, Az: 9 U 51/05) (Abruf-Nr. 072043)