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  • 01.09.2006 | Werkvertragsrecht

    Genehmigungsfähigkeit der Planung ist Pflicht

    Es gibt kein Wenn und Aber: Ihre Planung muss genehmigungsfähig sein. Risikoplanungen, bei denen nicht klar ist, ob die Baugenehmigung erteilt werden kann oder ob Änderungen durchzuführen sind, um nachträglich die Genehmigungsfähigkeit zu erzielen, gehen immer zu Lasten des Planers. Selbst für eine fehlerhafte Baugenehmigung haftet nicht die Bauordnungsbehörde, die eine Planung genehmigt hat, die an sich nicht genehmigungsfähig war, sondern immer der Planer. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden. Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass der planende Architekt über Kenntnisse des Bauordnungsrechts und der Bauleitplanung verfügen müsse. Ein – rechtswidriges – Verwaltungshandeln, etwa ein positiver Vorbescheid oder eine Baugenehmigung, entbinde den Architekten nicht von der eigenen Prüfpflicht. (Urteil vom 20.3.2006, Az: 24 U 48/05) (Abruf-Nr. 062201)  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 1 | ID 95731