03.11.2008 | Werkvertragsrecht
Zugesicherte Eigenschaft bei Wärmeverbrauchsangaben
Eine Information in einem Kaufvertrag über neue Eigentumswohnungen zum voraussichtlichen Wärmeverbrauch des Gebäudes stellt nicht automatisch eine Vereinbarung über die bauphysikalischen Eigenschaften einzelner Bauteile dar. Sie sind nur in der Gesamtdarstellung verbindlich, entschied das Landgericht (LG) Mainz. Im konkreten Fall war im Vertrag der Wärmebedarf des Gebäudes genannt worden. Außerdem waren für einzelne Bauteile bestimmte Wärmedurchgangswerte angegeben worden. Später stellte sich heraus, dass die Fenster nicht den Wärmedurchlasswiderstand aufwiesen, wie er in der Wärmebedarfsberechnung angesetzt war. Trotzdem gelten als zugesicherte Eigenschaften nur die Angaben des Wärmebedarfs insgesamt, so das LG.
Folge: Im Zuge der Planungsvertiefung können einzelne Werte durchaus verändert werden, soweit die insgesamt zugesicherten Eigenschaften (Wärmebedarf des geplanten Gebäudes) eingehalten werden. Anders sieht es aus, wenn die Wärmedurchlasswiderstände für jedes Bauteil verbindlich festgelegt sind. (Urteil vom 2.6.2008, Az: 5 O 157/06) (Abruf-Nr. 083331)