31.08.2009 | Wichtiges Urteil
Ordnungsgemäße Erfüllung der Beratungspflichten: Architekt haftet nicht
Architekten haften nicht für alle Planungsfehler am Bauwerk. Insbesondere, wenn sie ihre Beratungspflichten ordnungsgemäß erfüllen. Das ist der Kernsatz einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig, die wir für Sie zusammenfassen.
Der Fall
Der Architekt wurde für den Bau eines Museums mit den Leistungsphasen 1 bis 7 und der künstlerischen Oberleitung beauftragt. Geplant war eine große Glaskonstruktion. Nach Inbetriebnahme bildete sich Kondenswasser auf den Innenseiten. Es stellte sich die Frage, wer dafür haftbar war - der Architekt, der Fachplaner oder das ausführende Unternehmen. Der Architekt hatte rechtzeitig mitgeteilt, dass er nicht in der Lage ist, die schwierigen Fragen der thermischen Bauphysik planerisch zu bearbeiten und ein versiertes Fachbüro vorgeschlagen. Dieses Büro war auch beauftragt worden.
Die Entscheidung
Das OLG entließ allein den Architekten vollkommen aus der Haftung (Urteil vom 11.12.2008, Az: 8 U 102/07; Abruf-Nr. 092371).
Gründe für Nicht-Haftung des Architekten
Das OLG hat grundsätzlich klargestellt, dass
- ein Architekt dem Auftraggeber rechtzeitig die Einschaltung von Sonderfachbüros empfehlen muss, wenn spezielle Planungsprobleme dies erfordern,
- ein Architekt für den Planbereich des Fachplaners nicht haftet, wenn er nicht das Fachwissen hat, die Planung des Fachplaners zu prüfen und dies dem Bauherrn rechtzeitig mitteilt.
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