Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 31.03.2008 | Zusatzhonoraransprüche wegen Bauzeitverlängerung

    Grundsatzurteil des BGH: In diesen Fällen darf Umsatzsteuer berechnet werden

    von Rechtsanwalt Micha Philipp Prückner, Rechtsanwälte Dr. Koch Dorobek & Kollegen, Wiesbaden

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Grundsatzurteil zu der Frage gefällt, wann der Auftragnehmer auf Zahlungsansprüche wegen Bauzeitverlängerung Umsatzsteuer berechnen darf. Für den BGH kommt es für das Vorliegen einer steuerbaren Leistung allein da-rauf an, ob die Zahlung des Auftraggebers mit einer Leistung des Auftragnehmers in einer „Wechselbeziehung“ steht (Urteil vom 24.1.2008, Az: VII ZR 280/05; Abruf-Nr. 080779).  

     

    Die BGH-Entscheidung erging zu Zahlungsansprüchen ausführender Unternehmen. Sie ist aber auf Zusatzhonoraransprüche der Planer bei Bauzeitverzögerungen übertragbar.  

    Auswirkungen auf Zusatzhonoraransprüche der Planer

    Bei einer Verlängerung der Bauzeit, die dem Auftraggeber zuzurechnen ist, kommen mehrere Anspruchsgrundlagen für ein Zusatzhonorar in Betracht:  

     

    1. Regelung im Planungsvertrag

    Am eindeutigsten ist der Anspruch, wenn der Planungsvertrag eine spezielle Vergütungsregelung für den Fall der Bauzeitverlängerung enthält. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in einem Sonderdruck im „Online-Service“ (www.iww.de) unter der Rubrik „Arbeitshilfen“, Unterrubrik „Honorarabrechnung“.