31.03.2008 | Zusatzhonoraransprüche wegen Bauzeitverlängerung
Grundsatzurteil des BGH: In diesen Fällen darf Umsatzsteuer berechnet werden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Grundsatzurteil zu der Frage gefällt, wann der Auftragnehmer auf Zahlungsansprüche wegen Bauzeitverlängerung Umsatzsteuer berechnen darf. Für den BGH kommt es für das Vorliegen einer steuerbaren Leistung allein da-rauf an, ob die Zahlung des Auftraggebers mit einer Leistung des Auftragnehmers in einer „Wechselbeziehung“ steht (Urteil vom 24.1.2008, Az: VII ZR 280/05; Abruf-Nr. 080779).
Die BGH-Entscheidung erging zu Zahlungsansprüchen ausführender Unternehmen. Sie ist aber auf Zusatzhonoraransprüche der Planer bei Bauzeitverzögerungen übertragbar.
Auswirkungen auf Zusatzhonoraransprüche der Planer
Bei einer Verlängerung der Bauzeit, die dem Auftraggeber zuzurechnen ist, kommen mehrere Anspruchsgrundlagen für ein Zusatzhonorar in Betracht:
1. Regelung im Planungsvertrag
Am eindeutigsten ist der Anspruch, wenn der Planungsvertrag eine spezielle Vergütungsregelung für den Fall der Bauzeitverlängerung enthält. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in einem Sonderdruck im „Online-Service“ (www.iww.de) unter der Rubrik „Arbeitshilfen“, Unterrubrik „Honorarabrechnung“.
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