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  • 01.04.2007 | Zwei Urteile ebnen den Weg

    Zusatzhonorar bei Bauverzögerungen lässt sich in der Praxis doch durchsetzen!

    von Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon und Dipl.-Ing. Kurt Theobald, Kassel

    Bauverzögerungen sind eine der schlimmsten Ertragskiller für Planungsbüros. Die Bauausführung dauert länger als ursprünglich angenommen. Die Gehälter fließen ungekürzt weiter, neue Aufträge können mit dem Personal noch nicht abgewickelt werden. Aus diesem Teufelskreis gab es bisher kaum ein Entkommen. Bisher war nämlich nicht klar, nach welchem Prinzip und auf welcher Rechtsgrundlage das Honorar für die Bauverzögerung abzurechnen war.  

     

    Nach Jahren der Unsicherheit gibt es jetzt die Möglichkeit, Honorarverlusten aus Bauverzögerungen wirksam entgegenzutreten. Wir sagen Ihnen, was Sie dazu veranlassen müssen.  

    Die Vergangenheit

    In der Vergangenheit wurde ein Verfahren angewendet, das auf den Einzelleistungen nach den Honorarberechnungsgrundsätzen der Leistungsphasen nach Prozent-Anteilen basierte (siehe auch Ausgabe Oktober 2003, Seite 6 bis 10 auf der Archiv-CD-Rom). Dieses Verfahren war aber nur für einvernehmliche Lösungen geeignet. Reine Gegenüberstellungen von Soll- und Ist-Stunden galten als nicht HOAI-konform und wurden von den Gerichten abgelehnt.  

    Neue Abrechnungsmöglichkeiten für alle Planer

    Anlass für diesen Beitrag ist die Tatsache, dass die Abrechnung der Zusatzhonorare aus Bauverzögerung jetzt auch von den Oberlandesgerichten (OLG) Düsseldorf und Dresden anerkannt wurde, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei hat das OLG Düsseldorf Regeln aufgestellt, wie das Zusatzhonorar abzurechnen ist (Urteil vom 26.10.2006, Az: 5 U 100/02; Abruf-Nr. 071056). Zuvor hatte das OLG Dresden bereits klargestellt, dass die Grundlage für ein verzögerungsbedingtes Zusatzhonorar nur eine vertragliche Vereinbarung einer angemessenen Bauzeit im Vertrag zwischen dem Planer und dem Auftraggeber sein kann (Urteil vom 4.8.2005, Az: 9 U 738/04; Abruf-Nr. 063142).