· Nachricht · Auftraggeberberatung
Sanierungsstau in WEG: BGH nimmt Eigentümer in die Pflicht
| Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) spielen eine wesentliche Rolle, wenn die Klimaziele im Bausektor eingehalten werden sollen. Neuen Schwung in schwierige Sanierungsdiskussionen könnte ein BGH-Entscheidung bringen: Die WEG muss im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung einen Sanierungsstau des Gemeinschaftseigentums grundsätzlich beseitigen; auch wenn er erheblich ist. |
Der BGH: Ein Sanierungsstau ist keine „Zerstörung“ des Gebäudes im Sinne des § 22 WEG. Deshalb muss die WEG das Gemeinschaftseigentum so weit instand halten, dass sein Zustand gesetzesgemäß ist und es gefahrlos genutzt werden kann. Sie kann sich nicht auf den Ausnahmetatbestand berufen. Die WEG kann sich um ihre Sanierungspflichten auch nicht dadurch drücken, dass sie statt zu sanieren einfach die Nutzung gefährlicher Bereiche des Gemeinschaftseigentums untersagt (BGH, Urteil vom 15.10.2021, Az. V ZR 225/20, Abruf-Nr. 225924).
PRAXISTIPP | Das Urteil stärkt die Position von Wohnungseigentümern, denen an der Pflege ihrer Immobilie gelegen ist. Und es stärkt Sie, wenn Sie als Architekt oder Fachplaner WEG bei Sanierungen beraten. Vor allem in den Fällen, wo der Sanierungsstau schon so weit ist, dass im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gehandelt werden muss. |