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Wohnbebauung: Höhere Grundsteuer für baureife Grundstücke?
| Die Bundesregierung will Kommunen neue Instrumente an die Hand geben, um brachliegende ‒ baureife ‒ Grundstücke schneller zu bebauen. Sie sollen für solche Grundstücke die Grundsteuer erhöhen können. Das steht im Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums für die steuerlichen Aspekte des Klimaschutzpakets (Abruf-Nr. 211683 ). |
In Art. 6 „Änderung des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung“ steht u. a. Folgendes: Die Gemeinde kann in Gebieten mit besonderem Wohnraumbedarf baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe bestimmen und für diese Grundstücksgruppe einen gesonderten Hebesatz festsetzen. Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, sind unbeachtlich. Die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke und deren Lage sind jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahrs von der Gemeinde zu ermitteln, in einer Karte nachzuweisen und im Wege einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu geben. In der Allgemeinverfügung ist der besondere Wohnraumbedarf zu begründen. Hat eine Gemeinde die Grundstücksgruppe baureifer Grundstücke bestimmt und einen gesonderten Hebesatz festgesetzt, muss dieser Hebesatz für alle in der Gemeinde liegenden baureifen Grundstücke einheitlich und höher als der einheitliche Hebesatz für die übrigen in der Gemeinde liegenden Grundstücke sein.