· Fachbeitrag · BauherrEnBeratung
Aus dem BMWK: Die Förderung für Heizungstausch und Gebäude-Effizienzmaßnahmen ab 01.01.
| Die reformierte Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen“ ist am 29.12.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Damit konnte die neue Förderung für den Heizungstausch zum 01.01.2024 und damit zeitgleich mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz in Kraft treten. Das BMK hat mitgeteilt, wie Antragsteller von den neuen Fördersätzen profitieren. |
Das steckt hinter den Förderungen
Die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien mit bis zu 70 Prozent Investitionskostenzuschuss. Die Förderung für den Heizungstausch und Gebäude-Effizienzmaßnahmen wird aus dem sog. Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert. Ein erheblicher Teil der im kommenden Jahr im KTF zur Verfügung stehenden Mittel sind dafür veranschlagt. Das Geld konnte auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.11.2023 zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 gesichert werden, obwohl für den KTF große Einsparungen notwendig wurden.
Kurzüberblick zur neuen Förderung
1. Förderung für den Heizungstausch
- Eine Grundförderung von 30 Prozent für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, die wie bisher allen privaten Hauseigentümern, Vermietern, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Kommunen sowie ausführenden Unternehmen offensteht. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist ein Effizienzbonus von zusätzlich fünf Prozent erhältlich. Für emissionsarme Biomasseheizungen wird ein pauschaler Zuschlag von 2.500 Euro gewährt.
- Ein Klimageschwindigkeitsbonus von 20 Prozent wird selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern gewährt für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen. Bis 31.12.2028 beträgt dieser Bonus 20 Prozent, danach sinkt er alle zwei Jahre um drei Prozent ab, zunächst am 01.01.2029 auf 17 Prozent. Der Klimageschwindigkeitsbonus wird für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie von mehr als zwanzig Jahre alten Biomasse- und Gasheizungen gewährt.
- Hinzu kommt erstmals ein Einkommensbonus von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.
Die Boni können ergänzt werden; sie sind also kumulierbar. Insgesamt kann die Zuschussförderung für den Heizungstausch für private Selbstnutzer bis zu 70 Prozent betragen (d. h. bei einer Kumulierung mehrerer Boni wird der Fördersatz begrenzt).
Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch liegen bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
Wichtig | Die technische Antragstellung für die neue Heizungsförderung erfolgt neu bei der KfW und wird voraussichtlich zum 27.02.2024 starten. Aber der Heizungstausch kann schon jetzt nach der heutigen Veröffentlichung der Förderrichtlinien beauftragt und der Förderantrag zu den neuen Förderkonditionen ‒ übergangsweise und befristet ‒ nachgereicht werden. So profitiert man bereits jetzt von den neuen Fördersätzen.
2. Förderung für weitere Effizienzmaßnahmen
Zudem können weiterhin Zuschüsse für einzelne Effizienzmaßnahmen beantragt werden, z. B. für die Dämmung der Gebäudehülle, für Anlagentechnik und für die Heizungsoptimierung. Der Fördersatz beträgt hier auch künftig bis zu 20 Prozent: Der Grundfördersatz beträgt weiterhin 15 Prozent, plus ggf. fünf Prozent Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans.
Die maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt, und bei 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan.
3. Neuer Ergänzungskredit
Neu ist ein ergänzendes Kreditangebot von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit ‒ zinsverbilligt für Antragstellende mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro für die selbstgenutzte Wohneinheit ‒ für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen.
Die technische Antragstellung beim BAFA für sonstige Effizienzmaßnahmen sowie Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen ist am 01.01.2024 gestartet. Für die Förderung systemischer Sanierungen (BEG WG und NWG) bleibt die Antragstellung durchgängig möglich.
Weiterführender Hinweis
- Alle Informationen zur neuen Richtlinie sind veröffentlicht unter www.energiewechsel.de/beg