· Fachbeitrag · Öffentliches baurecht
Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung: Expertenanhörung anberaumt
| Mit dem „Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung“ will die Bundesregierung den Wohnungsbau ankurbeln. Es soll die mit dem Baulandmobilisierungsgesetz im Jahr 2021 eingeführten Instrumente weiterentwickeln, um mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, schneller planen und bauen zu können sowie mehr Klimaschutz und Klimaanpassung zu erreichen. Der nächste Step bei der Gesetzesentwicklung ist eine Sachverständigenanhörung am 11.11. |
Die wichtigsten geplanten Neuerungen
Aus dem Gesetz (Kabinettsfassung, Stand 03.09.2024 → Abruf-Nr. 243661) sind folgende Punkte besonders erwähnenswert:
Der Bauturbo-Paragraf
Die Sonderregelung in § 246e BauGB soll den Wohnungsbau in angespannten Wohnungsmärkten vereinfachen und beschleunigen, indem ein gesonderter Bebauungsplan nicht vorgelegt werden muss. Den Vorhaben muss jede Kommune, in der darüber diskutiert wird, zustimmen.
Aufstockungen
Künftig sollen Erweiterungen von Gebäuden überall und nicht mehr nur in angespannten Wohnungsmärkten möglich sein, insbesondere Aufstockungen, auch quartiersweise oder stadtweit, ohne dass ein Bebauungsplan geändert werden muss (§ 31 Abs. 3 BauGB).
Innenentwicklung
Es soll leichter verdichtet gebaut werden können, in zweiter Reihe auf dem Grundstück oder auf Höfen. Bisher scheiterte das daran, dass eine solche verdichtete Bebauung häufig nicht dem bisherigen Charakter des Quartiers entspricht.
Sozialer Flächenbeitrag
Bei der sogenannten Baulandumlegung soll ein sozialer Flächenbeitrag eingeführt werden (§ 58a BauGB). Das heißt konkret: Ergibt sich in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt im Ergebnis einer Baulandumlegung ein Anspruch der Gemeinde gegen die Eigentümer auf Wertausgleich in Geld, soll sie statt des Geldes eine Fläche verlangen können, muss sich aber dazu verpflichten, auf dieser Fläche sozialen Wohnungsbau zu errichten.
Kommunalen Vorkaufsrechte
Kommunale Vorkaufsrechte nach BauGB können zukünftig ausgeübt werden, wenn alle Eigentumswohnungen auf einem Grundstück in einem gemeinsamen Kaufvertrag verkauft werden sollen.
Umwandlungsschutz (§ 250 BauGB) gilt bis 2027
Das Instrument des Umwandlungsschutzes nach § 250 BauGB wird bis Ende 2027 verlängert. Damit können die Länder in besonders ausgewiesenen Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt einen Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen einführen.
Umweltprüfung und Umweltbericht
Der Umfang des Umweltberichts soll auf einen angemessenen Umfang im Verhältnis zur Begründung des Bebauungsplans beschränkt werden. Die Prüftiefe soll konzentriert werden auf Belange, die tatsächlich auf der abstrakten Planebene (ohne konkretes Vorhaben) bewertbar sind.
Innovationsklausel für Bebauungspläne
Die Innovationsklausel soll dazu betragen, dass veraltete Bebauungspläne schneller aktualisiert werden können. Grundsätzlich findet auf einen Bebauungsplan die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung Anwendung, die zum Zeitpunkt der Planaufstellung galt. Verbesserungen in der BauNVO wirken daher immer nur für die Zukunft, es sei denn, die Gemeinde ändert den Plan förmlich. Für diese Änderung eines Bestandsplans auf die jeweils aktuelle BauNVO dient künftig auch das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB, in dem auf eine Umweltprüfung verzichtet und Beteiligungsverfahren gestrafft werden können.
Klimaanpassung durch Anordnung dezentraler Versicherunsanlagen
Kommunen sollen bei Erteilung des Baurechts zum Beispiel die Schaffung dezentraler Versickerungsanlagen auf einem Grundstück anordnen können oder auch die Anlage eines Gründachs. Das soll auch für den unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) gelten.