10.01.2013 · Fachbeitrag · VOF
Öffentlicher Auftraggeber muss fehlende Angaben nachfordern
| Der Begriff der „fehlenden“ Erklärung in § 11 Abs. 3 VOF ist weit auszulegen und umfasst nach Ansicht des OLG Düsseldorf auch fehlende Preisangaben. Fehlen Preis- bzw. Honorarangaben, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, diese bei dem Bewerber um den öffentlichen Planungsauftrag nachzufordern. Er hat keinen Ermessensspielraum. Tut er dies nicht und schließt er den Bieter wegen Unvollständigkeit des Angebots aus, muss das Verfahren neu aufgerollt werden, wenn der ausgeschlossene Bieter ein Nachprüfungsverfahren anstrengt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.11.2012, Az. Verg 12/12; Abruf-Nr. 123837 ). |
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