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  • · Fachbeitrag · Abrechnung von Freianlagen

    Wichtiges Urteil zur Objektgliederung bei Freianlagen

    | Auch bei Freianlagen stellt sich manchmal die Frage, ob Objekte getrennt oder zusammengefasst abzurechnen sind. So hat aktuell zum Beispiel das LG München über die Abrechnung eines Landschaftsparks entschieden. |

    Der konkrete Fall

    Der Landschaftspark lag mit anrechenbaren Kosten von rund 28 Mio. Euro oberhalb der Tafelwerte. Im Planungsvertrag hatten die Parteien unter anderem Folgendes vereinbart:

     

    • Die anrechenbaren Kosten ergeben sich aus der Summe der Einzelmaßnahmen Landschaftspark, Badesee und Rodelhügel. Die Rodelhügel umfassten vier Einzelpositionen als eine zusammengefasste Einheit.