· Fachbeitrag · Abrechnung von Freianlagen
Wichtiges Urteil zur Objektgliederung bei Freianlagen
| Auch bei Freianlagen stellt sich manchmal die Frage, ob Objekte getrennt oder zusammengefasst abzurechnen sind. So hat aktuell zum Beispiel das LG München über die Abrechnung eines Landschaftsparks entschieden. |
Der konkrete Fall
Der Landschaftspark lag mit anrechenbaren Kosten von rund 28 Mio. Euro oberhalb der Tafelwerte. Im Planungsvertrag hatten die Parteien unter anderem Folgendes vereinbart:
- Die anrechenbaren Kosten ergeben sich aus der Summe der Einzelmaßnahmen Landschaftspark, Badesee und Rodelhügel. Die Rodelhügel umfassten vier Einzelpositionen als eine zusammengefasste Einheit.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,50 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig