· Fachbeitrag · Anrechenbare Kosten
Kosten der beweglichen Medizintechnik: Darum ist ihre Anrechnung zwingend
| Die Fachplanung der Medizin- und Labortechnik in Kliniken wird immer wichtiger. Sie nimmt bei Projekten im Gesundheitswesen eine bedeutende Position ein. Am Honorar, insbesondere bei den anrechenbaren Kosten für bewegliche medizintechnische Ausstattungen, scheiden sich oft die Geister. PBP will die Diskussion deshalb fachtechnisch objektivieren ‒ und Sie auf Augenhöhe mit Auftraggebern bringen. |
Das sagt die HOAI zur Anrechenbarkeit von Medizintechnik
Medizintechnische Anlagen von „Festeinbauten“ nach Kostengruppe (Kgr) 473 sind in der Anlagengruppe 7 der Technischen Ausrüstung als anrechenbare Kosten berücksichtigt. Die beweglichen Ausstattungen (Kgr 620) sind nach HOAI den 473er-Kosten allerdings nicht in allen Einzelheiten gleichgestellt. Und das obwohl sie für die Planung, die Koordinations- und Integrationsleistungen und den späteren medizinischen Betrieb genauso wichtig sind.
Anteil der Kgr 620 an Medizintechnik-Kosten steigt
Die Kgr 620 hat an den gesamten Kosten der Medizintechnik in Kliniken in der Regel einen Anteil von mehr als 50 Prozent. Sie übersteigt also die Kosten der Kostengruppe 473. Auch die Geräteanzahl übersteigt die 473er Stückzahlen erheblich. Bei Laborbauten sieht das aber anders aus. Da überwiegen die Kosten der Kostengruppe 473. Mehr als die Hälfte der baulich/räumlichen Anforderungen aus der Fachplanung der Medizintechnik (z. B. Wärmelasten, Elektro- und Gasanschlüsse) sowie bauliche Maßnahmen (z. B. bauliche Verstärkungen in nichttragenden Konstruktionen) haben ihren Ursprung in den beweglichen Einrichtungsgegenständen der Kgr 620.
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