· Fachbeitrag · Arbeitshilfe
Ingenieurbauwerk: So gelingt die Eingruppierung in die objektiv richtige Honorarzone
| Die Eingruppierung in die Honorarzone soll nach objektiven Kriterien erfolgen - und damit unantastbar sein. So will es die HOAI. Die Praxis sieht indes anders aus. Um die „objektiv richtige“ Honorarzone gibt es ständig Auseinandersetzungen, weil subjektive Einschätzungen und Ermessensspielräume aufeinanderprallen. Der nachfolgende Beitrag stellt deshalb ein Verfahren vor, mit dem die Eingruppierung im Leistungsbild Ingenieurbauwerke „objektivierbarerb“ und damit nachvollziehbarer wird. |
Der Ermessensspielraum aus Sicht der Gerichte
Nicht einfacher wird die Sache dadurch, dass die Gerichte den Vertragspartnern gewisse Ermessensspielräume zugestehen. So hat das OLG Stuttgart in einer älteren Entscheidung klargestellt, dass die Parteien eine vertretbare Einordnung treffen können, die im Ergebnis auch Bindungswirkung entfaltet (OLG Stuttgart, Urteil vom 3.5.2007, Az. 19 U 13/05, Abruf-Nr. 145390; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 14.8.2008, Az VII ZR 99/07).
Das bedeutet, dass eine einmal vereinbarte Honorarzone nur dann verändert werden kann, wenn diese im Ergebnis eindeutig unangemessen ist. Dass unterschiedliche Auffassungen zur Honorarzone existieren, führt nicht dazu, die ursprüngliche Vereinbarung zu kassieren.
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