· Fachbeitrag · Architektenrecht
OLG Oldenburg setzt Maßstäbe: So vermeiden Sie Honorarkürzungen bei Vertragskündigungen
| Das OLG Oldenburg hat wichtige Maßstäbe gesetzt, wann der Auftraggeber bei einem gekündigten Architektenvertrag das Honorar kürzen darf. Dabei haben die Richter dem Auftraggeber klare Regeln auferlegt, die seine Mitwirkungspflichten bzw. Aufgaben und Grenzen im Rahmen der Rechnungsprüfung betreffen. |
Honorarkürzung nur unter bestimmen Bedingungen zulässig
Zunächst haben die Richter klargestellt, dass Honorarkürzungen nach einer Vertragskündigung nur unter folgenden Bedingungen möglich sind (OLG Oldenburg, Urteil vom 6.9.2012, Az. 8 U 96/12; Abruf-Nr. 123557):
- Eine Honorarkürzung bei den (mangelhaften) Leistungen, die vor der Kündigung erbracht worden sind, setzt voraus, dass der Auftraggeber dem Planer vor der Kündigung Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hatte.
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