· Fachbeitrag · Bauen Im Bestand
Diskussionsbeitrag: Abfallverwertungskonzept ist keine Grundleistung
| Die Umsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bringt es mit sich, dass beim Bauen im Bestand auch Abfallverwertungskonzepte ausgearbeitet und mit den Bauantragsunterlagen einzureichen sind. Aber aufgepasst, die fachlichen Anforderungen sind auf Länderebene geregelt und können somit von Bundesland zu Bundesland verschieden sein. Da Sie als Planungsbüro eine genehmigungsfähige Planung schulden, gehört dazu beim Bauen im Bestand eben auch ein Abfallverwertungskonzept. Dieses ist aber kein Bestandteil der Grundleistungen. |
Die Argumente der „Grundleistungs-Fraktion“
Abfallverwertungskonzepte fallen z.B. beim Umbau von Gebäuden, Ingenieurbauwerken oder Verkehrsanlagen an. Manche Auftraggeber erachten diese Leistungen als Grundleistungen mit dem Argument, dass Sie als Planer in der Lph 4 eine genehmigungsfähige Planung schulden; „koste es, was es wolle“.
Die fachlich korrekte und HOAI-konforme Argumentation
Richtig ist aber: Die Rechtsprechung hat zwar ‒ als Qualitätsanforderung ‒ herausgearbeitet, dass Sie eine genehmigungsfähige Planung schulden. Diese Anforderung betrifft aber nur Leistungen, die konkret Vertragsgegenstand sind. Und hier kommt die HOAI mit ihren Grundleistungen und der einzelfallbezogene Vertragsgegenstand ins Spiel. Seit Bestehen der HOAI ist nämlich klar, dass die erforderliche Genehmigungsfähigkeit nicht gleichsam bedeutet, dass es sich um vertraglich geschuldete Leistungen handelt.
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