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  • · Fachbeitrag · Bauen im Bestand

    Übernommene bewegliche Einrichtung: Wie zu honorieren?

    | Ein Leser fragt: Ich habe den Umbau einer Schule geplant. Dabei wurden neuwertige bewegliche Einrichtungen aus dem Altbau in den Neubau übernommen. Sind diese beweglichen Einrichtungen als Teil der mitverarbeiteten Bausubstanz zu erfassen? |

     

    Antwort | Nein. Bei einer beweglichen Einrichtung handelt es sich nicht um „Bausubstanz, die durch Bauleistungen hergestellt ist“. Es ist aber möglich, die zu übernehmenden beweglichen Einrichtungen, die bei der Planung oder Bauüberwachung bearbeitet werden, auf Basis von § 4 Abs. 2 Nr. 1 HOAI in die anrechenbaren Kosten einzubeziehen. Dann richten sich die anrechenbaren Kosten nach den ortsüblichen Preisen der beweglichen Einrichtungen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2016 | Seite 1 | ID 44223619