Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · HoAI 2009

    Deponiekosten: Stellen sie anrechenbare Kosten beim Architekten- bzw. Ingenieurhonorar dar?

    von Rechtsanwalt Dr. Sebastian Schattenfroh, Berlin

    | Bei praktisch jedem größeren Bauvorhaben entstehen Entsorgungskosten, sei es für Abbruchmaterialien oder für die Entsorgung kontaminierten Erdreichs. In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob solche Kosten als anrechenbare Kosten in die Honorarberechnung des Planers einfließen dürfen. |

     

    Rechtsprechung hat sich mit dem Thema noch nicht befasst

    Rechtsprechung zu diesem Thema ist nicht veröffentlicht. Die Antwort auf die Frage lässt sich aber letztlich recht klar aus den gesetzlichen Vorschriften ableiten: Für jedes HOAI-Leistungsbild existiert eine Vorschrift, wonach als anrechenbare Kosten die Kosten des jeweils zu planenden Objekts gelten. Die HOAI spricht von der „Baukonstruktion“ (bei Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Statik und Verkehrsanlagen) bzw. den „Kosten der Außenanlagen“ (bei der Freianlagenplanung).

     

    Der Blick in die HOAI und die DIN 276

    Was zu den Kosten der „Baukonstruktion“ im Einzelnen gehört, ist in der HOAI nicht wörtlich definiert. Es besteht aber Einigkeit in der Fachliteratur und wird vom Wortlaut des § 4 HOAI gestützt, dass dies jedenfalls nach der HOAI 2009 durch die DIN 276 geschieht.