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  • · Fachbeitrag · HOAI 2013

    Bauherr hat keine Übersicht über Gesamtkosten mehr: Besondere Leistung anbieten

    | Der verantwortungsvolle Umgang mit finanziellen Mitteln, die Kostentransparenz und die Einhaltung von Baukosten war ein zentrales Anliegen, das der Verordnungsgeber mit der Neuregelung der HOAI 2013 umsetzen wollte. Leider hat er dieses Ziel im Wortlaut der HOAI 2013 nicht konsequent und konsistent umgesetzt. Erfahren Sie deshalb nachfolgend, wo die Tücken der Neuregelung liegen und wie Sie die Regelungslücken durch das Angebot Besonderer Leistungen im Bereich Kostenplanung und Kostenkontrolle im Interesse des Auftraggebers schließen können. |

    Die Ausgangslage in der HOAI 2013

    Wie erwähnt, hat der Verordnungsgeber in den Grundleistungskatalog der Objekt- und Fachplanung viele neue Leistungen aufgenommen, die sich dem Thema Kosten annehmen.

     

    Kosteneinhaltung und -transparenz als zentrales Thema

    Erwähnt sei hier nur beispielhaft aus dem Leistungsbild Objektplanung:

     

    • Leistungsphase (Lph) 2: Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen des Auftraggebers
    • Lph 3: Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzung
    • Lph 6: Ermitteln der Kosten auf Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse; Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung
    • Lph 7: Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung
    • Lph 8: Kostenkontrolle durch Prüfen der Abrechnung der ausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen; Kostenfeststellung

     

    Das Ziel Kostentransparenz sollte also vor allem dadurch erreicht werden, dass jede Kostenermittlung mit der vorhergehenden unmittelbar verglichen wird. Außerdem sollte mit diesem Vergleich das alte Umstellungsproblem von DIN-Kostengruppen in Vergabeeinheiten bewältigt werden und ein einfacher Vergleich im Rahmen der Grundleistungen erfolgen. Die Einzelheiten der jeweiligen Kostengliederung sind dabei nicht geregelt. Die HOAI überlässt es den Parteien, wie die Vergleiche ausgestaltet werden. 

     

    Kostenanschlag ist nicht mehr Bestandteil der Grundleistungen

    Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber den Kostenanschlag, der laut DIN 276 als eine Grundlage für die Entscheidung über die Ausführungsplanung und die Vorbereitung der Vergabe dient, aus der HOAI als Grundleistung he-rausgenommen. Der Kostenanschlag war die Vertiefung der Kostenberechnung und damit die entscheidende Gesamtkostenzusammenstellung über alle Kostengruppen zu diesem wichtigen Zeitpunkt vor Baubeginn.

    Neuregelungen haben gravierende Folgen für Ihre Arbeit

    So unscheinbar wie die neuen Regelungen auf den ersten Blick aussehen mögen - sie sind es nicht. Denn die Vergleiche, die von Planungsbüros zu erstellen sind, ziehen sich durch alle Lph mit den jeweils sehr unterschiedlichen Gliederungstiefen bzw. Gliederungsprinzipien.

     

    Gegenüberstellungsproblem steigt von Lph zu Lph

    Unproblematisch ist es noch in der Lph 2, wo die finanziellen Rahmenbedingungen (formlos) der Kostenschätzung gegenüberzustellen sind. Das ist relativ einfach anhand der Gesamtkosten möglich. Anders sieht es in späteren Lph aus, wie zum Beispiel der Lph 7. Dort sind die Kosten der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung oder den Ausschreibungsergebnissen zu vergleichen.

     

    Wie kann man Kostenermittlungen vergleichbar machen?

    Die wichtigste Frage ist, wie der unmittelbare Vergleich ermöglicht wird. Die Ausschreibungsergebnisse oder die bepreisten Leistungsverzeichnisse werden in der Regel stufenweise erstellt. Das hat zur Folge, dass die Vergleiche nur anhand der jeweils in den Stufen vorliegenden Gewerken vorgenommen werden können.

    Empfehlungen für die Regelung im Tagesgeschäft

    Das bedeutet, dass die Kostenberechnung bereits so gegliedert werden sollte, dass der unmittelbare Vergleich auch stufenweise möglich ist. Klären Sie dazu am besten, welche Art der Kostenkontrolle bei dem betreffenden Projekt am sinnvollsten ist. Folgende Prinzipien bieten sich an:

     

    • Kostenkontrolle durchgehend anhand einer von Beginn geklärten Gliederung nach späteren Vergabeeinheiten (mit gleichzeitiger Gliederung gemäß HOAI zur Erzielung nachprüfbarer anrechenbarer Kosten).

     

    • Kostenkontrolle vornehmlich nach Kostengruppen gemäß DIN 276 mit Umgruppierung bzw. Doppelgliederung im Zuge der Entwurfsplanung.

     

    Bei beiden Vorgehensweisen sind die Honorarabrechnungseinheiten nach HOAI ebenfalls zugrunde zu legen, damit die anrechenbaren Kosten im Zuge der Kostenberechnung ebenfalls ermittelt werden können.

     

    Nachdem das Prinzip geklärt ist, sollten alle weiteren an der Planung und Bauüberwachung beteiligten Planungsbüros eingebunden werden, um diese Gliederung der gesamten Abwicklung und Kostenkontrolle zugrunde zu legen. Außerdem sollte geklärt werden, ob die jeweils vorzunehmenden Vergleiche mit der Vorgängerkostenermittlung über die Gesamtsumme oder anhand von Einzel- bzw. Teilbeträgen (zum Beispiel je nach Erstellung der bepreisten LV’s oder der Ausschreibungen) erfolgen soll. Die Problematik liegt darin, dass bei der Erstellung der Leistungsbeschreibungen und Vergaben im Regelfall stufenweise vorgegangen wird. Die nachstehende Grafik zeigt, welche Vergleiche untereinander vorzunehmen sind.

     

    Vergleich der Kostenermittlungen im Leistungsbild Gebäude/Innenräume

    Die Grafik erläutert den Kostenvergleich für die Objektplanung und die Planung von Innenräumen. Bei anderen Planbereichen sieht es ähnlich aus.

     

     

    Empfehlungen zur Durchführung der jeweiligen Kostenvergleiche

    Für die Durchführung der einzelnen Kostenvergleiche bieten sich die folgenden Rechenprinzipien an:

     

    • Vergleich Kostenschätzung - Finanzielle Rahmenbedingungen anhand der Gesamtsumme und anhand von Erläuterungen.
    • Vergleich Kostenberechnung - Kostenschätzung anhand der Gesamtsumme und den anteiligen Kosten der ersten Gliederungsebene (zum Beispiel 100-700) und anhand von Erläuterungen.
    • Vergleich bepreiste Leistungsverzeichnisse (LV) - Kostenberechnung anhand der Beträge der LV bzw. Vergabeeinheiten, für die jeweils bepreiste LV vorliegen, mit den entsprechenden Beträgen aus der Kostenberechnung.
    • Vergleich Ausschreibungsergebnisse - bepreiste LV unmittelbar durch Gegenüberstellung (setzt übereinstimmende Gliederung voraus).
    • Vergleich Auftragssummen (einschließlich Nachträge) - Rechnungen: Hier stellt sich die Frage, wie die Beträge der Abschlagsrechnung mit den Auftragskosten verglichen werden. Es bietet sich an, die LV so zu gliedern, dass sich einzelne Abschnitte ergeben, für die dann auch in gleicher Gliederung Abschlagsrechnungen sinnvoll sind (Regelung ins LV aufnehmen).

     

    Ohne Kostenanschlag fehlen dem Auftraggeber wichtige Informationen

    Wie oben schon erwähnt, gibt es den Kostenanschlag in der HOAI 2013 als Grundleistung nicht mehr. Zielführend ist das nicht. Denn nun erhält der Auftraggeber letztmalig mit der Kostenberechnung zum Entwurf eine - vorkalkulatorische - Ermittlung der Kosten des gesamten Projekts über alle Kostengruppen. Die nächste vollständige Kostenermittlung ist die Kostenfeststellung. Sie liegt aber erst vor, wenn die Baumaßnahme abgeschlossen ist.

     

    Beachten Sie | Der ersatzlose Wegfall des Kostenanschlags bedeutet, dass der Auftraggeber im Zuge der Grundleistungen jetzt keine Auskunft mehr über die voraussichtlichen Gesamtkosten zum Zeitpunkt der (stufenweisen) Vergabe von Aufträgen erhält. Denn die lediglich für die Vergabeeinheiten vorgesehene Gegenüberstellung enthält nicht alle Baukosten, sondern allenfalls 75 Prozent.

    Auf neue Lage mit neuen Angeboten reagieren

    Hier sollten Planer und Auftraggeber gemeinsam ansetzen und eine neue Besondere Leistung vereinbaren, die dem Auftraggeber auch in dem langen Zeitraum zwischen der Kostenberechnung und der Kostenfeststellung eine verlässliche Gesamtkostenprognose über alle Kosten bzw. Kostengruppen ermöglicht. Diese Vereinbarung könnte wie folgt aussehen:

     

    Mustervereinbarung / § ... Kostenkontrolle

    Der Auftragnehmer erstellt als Besondere Leistung in regelmäßigen Intervallen eine jeweilige Gesamtkostenübersicht als stufenweisen Kostenanschlag. Dieser stufenweise Kostenanschlag besteht aus folgenden Elementen:

    • Aktualisierten Teilkostenansätzen auf Basis der jeweils neuesten Projektkenntnisse für diejenigen Kosten aus der Kostenberechnung, für die noch keine bepreisten LV, Aufträge oder Rechnungen vorliegen.
    • Teilkostenansätze, die sich aus bepreisten LV oder aus Ausschreibungsergebnissen, Aufträgen, Teilrechnungen, Schlussrechnungen ergeben sowie aktuelle Prognosekosten für noch nicht ausgeschriebene Leistungen. Hier sind jeweils die aktuellsten Angaben zugrunde zu legen.
    • Der Berechnung und nachvollziehbaren Zuordnung von aktuellen Teilkostenansätzen, soweit diese bisher weder in die Kostenberechnung noch in anderen aktuellen Kostenangaben integriert sind (zum Beispiel Prognosen über absehbare Kostenentwicklungen).

     

    In der Summe sollen diese Kosten alle Kostenarten wie in DIN 276 Kostengruppe 100-700 umfassen. Dieser stufenweise Kostenanschlag wird ab der Fertigstellung der Entwurfsplanung im Turnus von ... Wochen vorgelegt. Dabei werden jeweils die von den weiteren Planungsbeteiligten aus deren Sphäre zur Verfügung gestellten Angaben integriert.

     

    Das Honorar für diese Leistung beträgt … Euro für insgesamt … stufenweise Kostenanschläge. Darüber hinausgehende stufenweise Kostenanschläge werden nach Zeithonorar gemäß § ... dieses Vertrags vergütet.

     

    Wichtig | Eine ähnliche Regelung wäre mit allen Beteiligten zu treffen, die Kostenangaben liefern, die vom Objektplaner zu koordinieren und integrieren sind.

    Bauherr hat mehr Mitwirkungspflichten

    Zum Abschluss ist noch darauf hinzuweisen, dass mit der HOAI 2013 die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers steigt. Denn er muss die Ausführungsplanung je Gewerk fertig erstellen lassen, bevor die bepreisten Leistungsbeschreibungen erstellt werden. Die HOAI 2013 regelt nämlich ausdrücklich (für Gebäude), dass die Leistungsbeschreibungen auf der Basis der (je Gewerk vollständigen) Ausführungsplanung erstellt werden sollen. In der Praxis wird bereits jetzt davon ausgegangen, dass damit ein höherer Zeitaufwand zwischen der Ausführungsplanung und dem Beginn der Bauarbeiten erforderlich sein wird.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 6 | ID 42324357