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  • · Fachbeitrag · HOAI 2013

    Das ändert sich bei Flächenplanungen

    | Die HOAI 2013 ändert auch bei den Honoraren für die typischen Flächenplanungen wie zum Beispiel Flächennutzungs-, Bebauungs-, Grünordnungs- oder landschaftspflegerischer Begleitplan einiges. Diese Neuerungen sind - vor allem im unteren Tafelbereich - auch für Generalplaner relevant, weil öffentliche Auftraggeber seit einigen Jahren kaum noch „Flächen auf Vorrat planen“. Der Generalplaner muss deshalb immer häufiger - bezogen auf das konkrete Vorhaben - auch die Flächenplanungen erbringen. |

     

    Städtebauliche Flächenplanungen (Bauleitplanung)

    Die Tafelwerte für Flächennutzungs- und Bebauungspläne sind deutlich angehoben worden, insbesondere im Bereich der unteren Tafelwerte. Neu ist auch, dass jeweils nur noch drei Leistungsphasen vorgesehen sind (vorher teilweise vier).

     

    Bei Flächennutzungsplänen wurde die Bemessungsgrundlage umgestellt auf Flächen statt Verrechnungseinheiten. Auch die Honorarzonen wurden neu gestaltet (§ 20 Abs. 3).

     

    Besonders wichtig ist, dass bei anteiligen Änderungen von bestehenden Flächennutzungsplänen das Honorar frei vereinbart werden kann (§ 20 Abs. 6). Solche Fälle kommen häufig vor. Typische Beispiele sind ein neu geplanter Solaranlagenpark oder mehreren Windkraftanlagen im Außenbereich, der eine Änderung des Flächennutzungsplans erfordert.

     

    Bebauungspläne sind die häufigste Anwendung in der Bauleitplanung. Das Schwergewicht liegt auch hier bei kleineren Tafelwerten. Ist bei (vorhabenbezogenen) Bebauungsplänen das Plangebiet kleiner als 0,5 ha (= 5.000m²), ist eine freie Honorarvereinbarung möglich. Dieser Fall kann bei Investorenprojekt häufig anstehen. Das von den HOAI 2013-Gutachtern vorgesehene Mindesthonorar unterhalb der 0,5ha-Grenze hat das BMWi nicht umgesetzt.

     

    Änderungen bei Landschaftsplanerischen Leistungen

    Für alle Leistungsbilder wurden einheitlich vier Leistungsphasen gebildet. Die Honorartafelwerte wurden deutlich angehoben.

     

    Beim Grünordnungsplan beginnt die Honorartafel nun bei 1,5 ha (Verrechnungseinheiten wurden abgeschafft). Darunter liegende Flächen unterfallen nicht dem Preisrecht der HOAI, sodass das Honorar frei vereinbar ist. Da Grünordnungspläne die gleiche Relevanz besitzen wie die Bebauungspläne, ist diese Regelung besonders wichtig.

     

    FAZIT | Die unterschiedlichen Neuerungen, die sich bei den Tafelwerten und den Berechnungsgrundlagen ergeben haben, haben im Ergebnis die erheblichen Verluste aus den zurückliegenden Jahren ausgeglichen.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 21 | ID 40085900